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Agrarreform in Preussen

Hinter der Überschrift “Agrarreform” verbirgt sich weit mehr als die Reform der Landwirtschaft, hier geht es um die Freiheit des Einzelnen überhaupt, um diese war es besonders im Nordosten des Landes schlecht bestellt. Der König war durch Aktivitäten im benachbarten Herzogtum Warschau, dort sollte die Leibeigenschaft abgeschafft werden, angeregt worden, die Erbuntertänigkeit in Ost- und Westpreußen aufzuheben.

Etwa zwei Drittel der Bevölkerung gewann am Martinstage 1810 seine persönliche Freiheit. Danach sollte es nur noch freie Bürger in Preussen geben. Die ständische Ordnung des alten fridericianischen Staates war zerschlagen. Jedermann konnte fortan in Preussen Grundbesitz erwerben und jeden gewünschten Geschäftsbetrieb eröffnen.

Zu den zahlreichen Feinden der Reform zählten märkische Junker wie Marwitz, aber auch Generäle wie York, Hofbeamte, sogar die Bauern rotteten sich zusammen gegen die “neue Freiheit”. Für kaum eine Reform ist der Begriff der Revolution von oben zutreffender, als für die Agrarreform.

Der durch Schön, Staegemann und Klewitz ausgearbeitete Plan wurde von Stein kurzerhand erweitert und auf sämtliche Landesteile ausgeweitet. Der König stimmte zu, und am 9. Oktober 1807 erschien das Edikt über den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums. Durch dieses Gesetz wurde mit einem Schlage alles verändert, eine tiefgreifende soziale Revolution wurde vollzogen.

Der Freiherr vom Stein sorgte dafür, dass der Wandel die alten volksfreundlichen Grundsätze in Preussen nicht zerstörte. Ein kräftiger Bauernstand war ihm wichtig, und er sorgte für den Fortbestand der kleinen Grundbesitzer, wie es ihm auch gelang, dem Landadel über die schwierigen Zeiten hinwegzuhelfen.

Bei der für Preussen überaus bedeutsamen Agrarreform handelte es sich nicht nur um die grundlegende Umgestaltung der Agrarverfassung, sondern um eine umfassende Sozialreform, mit dem Ziel der Freiheit des Einzelnen und der Abschaffung der alten Feudalrechte.

Edikt über die Bauernbefreiung vom 9. Oktober 1807:

“Jeder Einwohner Unserer Staaten ist, ohne alle Einschränkungen in Beziehung auf den Staat, zum eigenthümlichen und Pfandbesitz unbeweglicher Grundstücke aller Art berechtigt; der Edelmann also zum Besitz nicht bloß adelicher, sondern auch unadelicher, bürgerlicher und bäuerlicher Güter aller Art, und der Bürger und Bauer zum Besitz nicht bloß bürgerlicher, bäuerlicher und anderer unadelicher, sondern auch adelicher Grundstücke.”

“Jeder Edelmann ist, ohne allen Nachteil seines Standes, befugt, bürgerliches Gewerbe zu betreiben; und jeder Bürger und Bauer ist berechtigt, aus dem Bauern- in den Bürger- und aus dem Bürger- in den Bauernstand zu treten.”

“Nach dem Datum dieser Verordnung entsteht fernerhin kein Untertänigkeitsverhältnis weder durch Geburt, noch durch Heirat, noch durch Übernehmung einer untertänigen Stelle, noch durch Vertrag.”

“Mit dem Martinitage 1810 hört alle Gutsuntertänigkeit in Unsern sämtlichen Staaten auf. Nach dem Martinitage 1810 gibt es nur freie Leute, so wie solches auf den Domänen in allen Unseren Provinzen schon der Fall ist.”

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