Edikt über die Bauernbefreiung vom 9. Oktober 1807:
“Jeder Einwohner Unserer Staaten ist, ohne alle Einschränkungen in Beziehung auf den Staat, zum eigenthümlichen und
Pfandbesitz unbeweglicher Grundstücke aller Art berechtigt; der Edelmann also zum Besitz nicht bloß adelicher, sondern auch unadelicher, bürgerlicher und bäuerlicher Güter aller Art, und der
Bürger und Bauer zum Besitz nicht bloß bürgerlicher, bäuerlicher und anderer unadelicher, sondern auch adelicher Grundstücke.”
“Jeder Edelmann ist, ohne allen Nachteil
seines Standes, befugt, bürgerliches Gewerbe zu betreiben; und jeder Bürger und Bauer ist berechtigt, aus dem Bauern- in den Bürger- und aus dem Bürger- in den Bauernstand zu treten.”
“Nach dem Datum dieser Verordnung entsteht fernerhin kein Untertänigkeitsverhältnis weder durch Geburt, noch durch Heirat, noch durch Übernehmung einer untertänigen Stelle, noch
durch Vertrag.”
“Mit dem Martinitage 1810 hört alle Gutsuntertänigkeit in Unsern sämtlichen Staaten auf. Nach dem Martinitage 1810 gibt es nur freie Leute, so wie solches
auf den Domänen in allen Unseren Provinzen schon der Fall ist.”
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