Das Gewerbesteueredikt vom 2. November 1810 § 1 besagt:
“Ein jeder, welcher in Unsern Staaten, es sey in den Städten, oder auf dem platten Lande, sein bisheriges Gewerbe,
es bestehe in Handel, Fabriken, Handwerken, es gründe sich auf eine Wissenschaft oder Kunst, fortsetzen oder ein neues unternehmen will, (...) verpflichtet, einen Gewerbesteuerschein darüber
zu lösen und die Steuer zu zahlen.” “Im Allgemeinen darf niemandem der Gewerbeschein versagt werden.” “Keiner Corporation und keinem Einzelnen steht ein
Widerspruchsrecht, welcher Grund dazu auch angeführt werden mag, zu.”
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