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Gewerbefreiheit in Preussen

Von dem Begriff der Gewerbefreiheit kann man im eigentlichen Sinne erst seit der Französischen Revolution sprechen. Davor war es dem Bürger oder Bauern keineswegs möglich einen freigewählten Beruf, ein freigewähltes Gewerbe zu ergreifen. Die Ausübung eines Gewerbes war mit der Zugehörigkeit zu einer (in weiten Teilen noch mittelalterlich organisierten) Zunft verbunden. Für andere Gewerbetätigkeit war der Besitz einer staatlich verliehenen Berechtigung (Konzession, Privileg) erforderlich.

Die Gewerbefreiheit ebnete in Preussen den Weg zu Eigeninitiative und Unternehmergeist. Hardenberg sah in der Gewerbefreiheit nicht allein ein Mittel zur Befreiung des Individuums, sondern eine wesentliche Maßnahme um die zerrüttete Staatswirtschaft wieder in Gang zu bringen, auch, um die horrenden Kontributionsforderungen der Franzosen erfüllen zu können.

In Preussen wurde die Gewerbefreiheit durch die Stein-Hardenbergschen Reformen mit dem Edikt vom 9. Nov. 1807 und dem Gewerbesteueredikt vom 28. November 1810 eingeführt. Wie bei anderen Reformwerken auch, wurde das Konzept auf Grund der “schrankenlosen Gewerbefreiheit” später verwässert. Königin Luise hatte insofern Anteil an der Reform, als sie die sog. Reformpartei mit ihren herausragenden Köpfen Stein und Hardenberg förderte. (Partei nicht im heutigen Sinne, sondern eine Gruppe führender Verwaltungsleute).

Mit der Einführung der Gewerbefreiheit war die Macht der Zünfte gebrochen. Diese existierten als privatrechtliche Genossenschaften weiter. Da die Aufnahme eines Gewerbes nur noch an den Gewerbeschein gebunden war, war hiermit gleichzeitig die Meisterprüfung als Hemmschwelle abgeschafft.

Das Gewerbesteueredikt vom 2. November 1810 § 1 besagt:

“Ein jeder, welcher in Unsern Staaten, es sey in den Städten, oder auf dem platten Lande, sein bisheriges Gewerbe, es bestehe in Handel, Fabriken, Handwerken, es gründe sich auf eine Wissenschaft oder Kunst, fortsetzen oder ein neues unternehmen will, (...) verpflichtet, einen Gewerbesteuerschein darüber zu lösen und die Steuer zu zahlen.”
“Im Allgemeinen darf niemandem der Gewerbeschein versagt werden.”
“Keiner Corporation und keinem Einzelnen steht ein Widerspruchsrecht, welcher Grund dazu auch angeführt werden mag, zu.”

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Fürst von Hardenberg
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